Mütterrente 2 – Mehr Geld und mehr Anspruchsberechtigte

Zum 1. Januar 2019 trat der Rentenpakt in Kraft. Dieser enthält unter anderem auch Bestimmungen zur Mütterrente 2. Mütter, aber auch Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, bekommen durch die Neuerung rund 190 Euro mehr Rente pro Jahr und Kind. Auch Menschen, die bisher keinen Anspruch auf gesetzliche Rente hatten, können unter Umständen von der Mütterrente 2 profitieren.

Mütterrente 2 – Das ist 2019 neu
Mit Inkrafttreten der Mütterrente 2 können Mütter und Väter nun bis zu 2,5 Rentenpunkte für Erziehungszeiten geltend machen. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. (Für Kinder, die später geboren wurden, erhalten Mütter bereits bis zu drei Rentenpunkte, wenn die Erziehungszeiten entsprechend lang waren.)
Wer hat Anspruch auf die Mütterrente 2?
Anspruch haben sowohl Mütter als auch Väter – vorausgesetzt, sie haben ihr vor 1992 geborenes Kind erzogen.

Anspruch auf Altersrente trotz fehlender Beitragsjahre?
Das ist nun möglich – durch Mütterrente 2.
Mütter bzw. Väter, die bisher keine Rente bezogen haben, weil sie nicht in die Rentenkasse eingezahlt haben, können durch die Mütterrente 2 nun einen Anspruch geltend machen.
Anspruch auf Rentenzahlungen hat jedoch nur, wer mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzliche Rentenversicherung nachweisen kann. Das heißt, Mütter, die zwei vor 1992 geborene Kinder betreut haben, kommen nun unter Umständen genau auf die benötigten fünf Beitragsjahre. Dadurch erwerben sie einen Rentenanspruch und können, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen, ihre gesetzliche Rente beantragen.
Wer seinen Anspruch auf Mütterrente II geltend machen und die Zahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2019 erhalten möchte, muss den Rentenantrag bis spätestens 30. April 2019 einreichen. Die Anträge können bei einem Rentenversicherungsträger oder der Ortsbehörde gestellt werden.
Mütterrente I und II – Zahl der anrechenbaren Kindererziehungszeiten steigt
Die Mütterrente I wurde im Juli 2014 eingeführt. Ziel ist eine bessere finanzielle Anerkennung von Erziehungszeiten. Seit dem 1. Juli 2014 können Mütter zwei Jahre Kindererziehungszeit geltend machen. Diese werden in Form von Rentenpunkten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.
Mit Einführung der Mütterrente II am 1. Januar 2019 erhalten Mütter und Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, nun 2,5 Rentenpunkte (statt bisher 2 Rentenpunkte). Damit erhöht sich die monatliche Rente für Anspruchsberechtigte pro Kind um 15,35 Euro (neue Bundesländer) bzw. 16,02 Euro (alte Bundesländer).

Rentenpunkt – Wert in Euro
Die Höhe der Rente wird über die Zahl der Rentenpunkte ermittelt. Der Wert eines Rentenpunktes ist in den alten Bundesländern etwas höher als in den neuen Ländern.

Rentenpunkt neue Bundesländer: 30,69 Euro
Rentenpunkt alte Bundesländer: 32,03 Euro

Mütterrente: So erhalten Sie, was Ihnen zusteht

Die Mütterrente II muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden.
Entscheidend ist, dass Kindererziehungszeiten anerkannt sind. Dies muss unter Umständen beantragt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Erziehungszeit nicht in den ersten 12 bzw. 24 Monaten stattfand, weil das Kind adoptiert wurde.
Ansprechpartner für die Anerkennung von Erziehungszeiten ist die Deutsche Rentenversicherung.
Neurentner, die 2019 erstmals Altersrente beziehen, erhalten sofort die erhöhte Rente.
Bei Bestandsrenten soll bis spätestens Mitte des Jahres eine Einmalzahlung auf dem Konto der anspruchsberechtigten Renter eingehen. Die zukünftige Rente wird dann entsprechend erhöht. (Lesen Sie hier, wie sie die Einmalzahlung auf ihrem Kontoauszug erkennen.

Ausnahmen
Von der Mütterrente II werden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 9,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Allerdings wird nicht jeder, der einen Anspruch hat, automatisch mehr Geld erhalten.
Adoptiveltern
Anspruchsberechtigte Adoptiveltern bekommen die Mütterrente nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen bei ihrem Rentenversicherungsträger einen formlosen Antrag stellen.
Kinder, die im Ausland aufgewachsen sind
Für Kinder, die im Ausland aufgewachsen sind, können Erziehungszeiten nur in bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Über die genauen Bestimmungen informiert die Deutsche Rentenversicherung.
Rentner mit Grundsicherung
Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung beziehen, profitieren nicht von der Mütterrente II, da diese komplett verrechnet wird.
Mögliche Auswirkungen auf die Witwenrente
Werden bei Hinterbliebenen Erziehungszeiten für Kinder mit Geburtsjahr vor 1992 angerechnet, kann dies zu einer Minderung der Witwenrente führen. Dazu kann es kommen, wenn die aus dem eigenen Rentenanspruch errechnete Summe den Freibetrag übersteigt. Zu einer Erhöhung der Witwenrente kommt es, wenn die Erziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Nachkommen bislang dem Verstorbenen angerechnet worden waren.
Witwenrente und Freibeträge
In den alten Bundesländern gilt aktuell eine Freibetragsgrenze von 845,59 Euro in den neuen Ländern beträgt sie bei 810,22 Euro. Einkommen, die diese Grenzen übersteigen, schlagen bei der Berechnung der Witwenrente mit 40 Prozent zu Buche. Die Mütterrente unterliegt der Steuerpflicht. Allerdings wird sie nicht vollständig in die steuerliche Berechnung einbezogen.
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Source: Testsieger Berichte

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